Satzung

Präambel

Im Zusammenhang mit der im Jahre 2006 anstehenden Feier zum 100jährigen Bestehen der Genossen­schaft Bauverein zu Lünen eG hat die Geschäfts­führung der Bauverein zu Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH beschlossen, im Interesse der Stadt Lünen eine Stiftung mit einer Erstaus­stattung von 50.000,00 € zu gründen.

Die Stiftung will erreichen, dass Bürger*innen und Wirt­schafts­unter­nehmen der Stadt Lünen mehr Mit­verantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Stiftung in die Lage versetzen, Projekte in Lünen aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger*innen und Wirt­schafts­unter­nehmen der Stadt Lünen dazu motiviert werden, sich ehren­amtlich in der Stiftung und den von ihr unter­stützen Projekten zu engagieren.

Um dauerhaft den Zusammen­hang zwischen der Stiftung und den in Lünen ansässigen Wohnungs­bau­unternehmen, der Bauverein zu Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH und der Wohnungs­bau­genossenschaft Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH, zu erhalten, soll der Vor­sitzende des Stiftungs­vorstandes identisch mit einem Geschäfts­führer der Bauverein zu Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH sein. Der Vorsitzende des Stiftungs­rates soll identisch mit einem Vorstands­mitglied der Wohnungs­bau­genossen­schaft Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH sein.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürger-Stiftung für Lünen“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Lünen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist es, - Bildung und Erziehung, - Jugend- und Altenhilfe, - Kultur, Kunst und Denkmalpflege - Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege, - traditionelles Brauchtum in Lünen und Umgebung bzw. in Bezug auf die Region Lünen zu fördern und/oder zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region/Stadt gefördert werden. Zweck der Stiftung ist außerdem die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der genannten Zwecke durch eine andere Körper­schaft oder Körper­schaft öffent­lichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuer­pflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt tätig ist.
  2. Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
    1. Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unter­stützungen zur Förderung der Fort- und Aus­bildung auf den Gebieten des Stiftungs­zwecks,
    2. Schaffung und Unter­stützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.
  3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projekt­arbeit verwirklicht werden.
  4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffent­lich­keits­arbeit ein.
  6. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflicht­aufgaben gemäß der Gemeinde­ordnung der Gemeinde Lünen gehören.
  7. Die Stiftung kann die Träger­schaft für nichtrechts­fähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechts­fähiger Stiftungen übernehmen.
  8. Die Arbeit der Stiftung umfasst auch die Darstellung der Ergebnisse in der Öffentlich­keit.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Erträge des Stiftungs­vermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungs­mäßigen Zwecke der Stiftung und zur Bestreitung von Verwaltungs­kosten verwendet werden.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuer­lichen Gemein­nützig­keits­rechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rück­lagen dem Stiftungs­vermögen zuführen.
  5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungs­leistung. Empfänger von Stiftungs­leistungen sollen über deren Ver­wendung Rechen­schaft ablegen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungs­geschäft genannten Erst­aus­stattung.
  2. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertrag­bringend anzulegen. Im Interesse des lang­fristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungs­vermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögens­umschichtungen sind zulässig, wobei der Grund­satz der Bestands­erhaltung zu beachten ist.
  3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) ent­gegen­nehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungs­vermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflicht­gemäßem Ermessen. Erbschaften und Ver­mächtnisse gelten grund­sätzlich als Zustiftung.
  4. Zustiftungen können durch den Zuwendungs­geber einem der vorbezeichneten Zweck­bereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand fest­zusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

§ 5 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) der Stiftungsrat. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungs­rates werden vom Vorstand bestimmt; vgl. § 6 (1). Hierbei ist der Vorstands­vorsitzende identisch mit einem Mitglied der Geschäfts­führung der Bauverein zu Lünen Bau- und Verwaltungs GmbH. Aufgrund der beabsichtigten engen Zusammena­rbeit zwischen der Stiftung und dem in Lünen tätigen Verein "Pro Lünen e.V." sollte im Vorstand der Stiftung möglichst auch ein Vorstands­mitglied des Vereins "Pro Lünen e.V." vertreten sein.
  2. Der Vorstand kann zu seiner Unter­stützung Gremien einrichten, z.B. Arbeits­gruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
  3. Über die Einrichtung eines Stifter­forums, einer Schirm­herr­schaft oder eines Kuratoriums oder eines Ehren­senats, können Vorstand und Stiftungs­rat gemeinsam befinden.
  4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgelt­lich oder ent­geltlich Hilfs­personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 57 AO).
  5. Die Stiftung kann eine Geschäfts­führung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäfts­ordnung fest in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforder­lichen Vollmachten. Die Geschäfts­führung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
  6. Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäfts­ordnung geben, in der ins­besondere geregelt werden: - Einberufung, - Ladungs­fristen und -formen, - Abstimmungs­modalitäten, - Rechte Dritter, an Sitzungen teil­zunehmen
  7. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit.
  8. Die Mitglieder der Organe einschließlich des Geschäfts­führers üben ihre Tätig­keit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. Hierfür kann ein Pauschal­betrag in der jeweils lohn­steuerlich zulässigen Höhe fest­gesetzt werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifterin durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird durch den bisherigen Vorstand bestimmt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. bis zur Wiederwahl, die möglich ist, im Amt.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
  5. Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln. Besonders gelagerte Einzelfälle sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

§ 7 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Der Gründungsrat besteht aus fünf Personen. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
  3. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
  4. Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
  6. Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
    • die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
    • die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden.

§ 8 Fachausschüsse

  1. Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
  3. Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
  4. Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Änderung der Satzung

  • Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

  1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichts-behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsbehörde zu führen.
  2. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

  • Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
Lünen, den 01.03.2006